- Regelmäßige Auszahlungen
- Feste Verzinsung
- 100-prozentige Sicherheit
Auszahlplan
Regelmäßiges Extrageld mit dem VR-Vorsorge-Auszahlplan
Mit einem Auszahlplan genießen Sie ihr Erspartes in Raten. Ob zur Altersvorsorge oder für das Studium: Der VR-Vorsorge-Auszahlplan ist in vielen Lebenssituationen hilfreich. Lassen Sie sich für Ihr Ziel Ihren persönlichen Auszahlplan erstellen.
VR-Vorsorge-Auszahlplan im Überblick
Auszahlung statt Einzahlung
Ein Auszahlplan funktioniert ähnlich wie ein Sparplan. Beim VR-Vorsorge-Auszahlplan sparen Sie das Geld jedoch nicht an, sondern es wird Ihnen ausgezahlt. So profitieren Sie scheibchenweise etwa von Ihrem Ersparten oder von einer Erbschaft und können damit beispielsweise das Budget aufbessern, das Ihnen monatlich zur Verfügung steht. Lästige Umbuchungen zwischen Girokonto und Sparkonten gehören damit der Vergangenheit an.
Diese Vorteile bietet Ihnen der VR-Vorsorge-Auszahlplan
- Rhythmus und Höhe der Auszahlungen individuell bestimmbar
- Wahl zwischen monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Auszahlung
- Attraktive und feste Verzinsung des Geldes
- Kein Kursrisiko und volle Sicherheit
Dafür eignet sich der VR-Vorsorge-Auszahlplan besonders
Sie können den Auszahlplan nutzen, um sich ein finanzielles Extra zu sichern während
- der Ausbildung,
- des Studiums,
- einer beruflichen Neuorientierung,
- eines Sabbaticals,
- der Elternzeit oder
- der Rente.
Häufige Fragen zum Auszahlplan
Der VR-Vorsorge-Auszahlplan eignet sich für alle, die ihr Guthaben in regelmäßigen Raten ausgezahlt bekommen möchten. So können Sie zum Beispiel während des Studiums das Budget aufbessern, das Ihnen monatlich zur Verfügung steht. Auch zur Aufstockung der monatlichen Rente ist der VR-Vorsorge-Auszahlplan geeignet.
Zum Ende eines Kalenderjahres erhalten Sie (per Post) einen aktuellen Kontoauszug.
Ja, das ist möglich.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Hamm/Sieg eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Hamm/Sieg eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.